Satzung des Vereins OG Zeuthen II e.V. des Deutschen Anglerverbandes e.V.
Ordentliches Mitglied im Landesanglerverband Brandenburg e.V. des DAV e.V.
Von den Mitgliedern der OG Zeuthen II e.V. des DAV e.V. wurde heute mit Mehrheit der Stimmen folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Name, Sitz und Rechtsnachfolge des Vereins
Er ist ordentliches Mitglied im Landesanglerverband Brandenburg e.V. Im Folgenden OG Zeuthen II e.V. des DAV e.V. und hat nach geltendem Gesetz als einziger das Recht, diesen Namen zu tragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 15738 Zeuthen, Grenzstrasse. Er ist unter der Nr. 238 im Vereinsregister des Landkreises Königs Wusterhausen eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein OG Zeuthen II e.V. des DAV e.V. ist Rechtsnachfolger des DAV Zeuthen II.
Der Verein OG Zeuthen II e.V. des DAV e.V. ist politisch, religiös und rassistisch neutral.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht, durch:
3. Die OG Zeuthen II e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die OG Zeuthen II e.V. arbeitet auf der Grundlage der Verfassung und der geltenden Gesetze des Landes
Brandenburg, mit der Erwerbsfischerei, den entsprechenden wissenschaftlichen und staatlichen Institutionen und mit
den Vereinigungen zusammen, welche sich für die Gestaltung der Landeskultur, dem Schutz der Natur und dem
Sport einsetzt.
§ 3 Zusammensetzung der Mitgliedschaft
Die OG Zeuthen II e.V. des DAV e.V. setzt sich zusammen aus:
Ordentliche Mitglieder können in das Vereinsregister eingetragene und Vereine mit mindestens 15 Mitgliedern werden, welche diese Satzung sowie die Satzung und Ordnung des DAV e.V. und seines Landesangelverbandes Brandenburg e.V. anerkennen und im Rahmen ihrer Satzung danach handeln.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und im Auftrag und zum Nutzen seiner Mitglieder. Der Vorstand wird durch Mitglieder vorgeschlagen und durch eine Wahl bestätigt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, welche sich um die Interessen der Mitglieder oder des Natur- und Umweltschutzes verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Sie sind beitragsfrei und verfügen über kein Stimmrecht innerhalb des Vereins.
Fördernde Mitglieder können natürliche Personen des öffentlichen Rechts werden, welche die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen und fördern. Sie werden durch den Vorstand aufgenommen und verfügen über kein Stimmrecht.
§ 4 Rechtsverkehr
Der Verein wird in seinem Rechtsverkehr nach innen und außen durch seinen Vorstand vertreten. Er besteht aus:
Vertretungsbefugt sind:
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der OG Zeuthen II e.v. des DAV e.V. können nur natürliche Personen beantragen. Die Aufnahme regelt sich nach dem vorgeschriebenen Verfahrensweg des Statutes des Deutschen Anglerverbandes.
Die Beendigung der Mitgliedschaft regelt sich nach dem gleichen Verfahren.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte
An den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, die Leitung zu wählen und in sie gewählt zu werden.
Die Grundmittel der OG Zeuthen II e.V. welche Vereinseigentum sind, gemeinnützig zu verwalten und zu nutzen.
Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen und die Abstimmung über die Behandlung zu fordern.
Pflichten:
An mindestens 5 Mitgliederversammlungen im Geschäftsjahr teilzunehmen.
Jährlich, den durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag und die dazugehörenden Umlagen zu entrichten.
Die OG-eigenen bzw. verwalteten Grundmittel pfleglich zu behandeln.
Die Satzung der OG Zeuthen II e.V., das Statut des Landesanglerverbandes Brandenburg des DAV e.V. anzuerkennen und danach zu handeln.
Kameradschaft und Hilfe gegenüber aller Mitglieder zu üben.
Darüber hinaus besteht die Pflicht durch tatkräftige Mitarbeit, die Aufgaben, Ziele und Zwecke der OG Zeuthen II e.V. zu unterstützen.
§ 7 Organe
Die OG Zeuthen II e.V. setzt sich aus folgenden Organgen zusammen:
§ 8 Beschluss
Beschlüsse der OG Zeuthen II e.V. werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie werden durch den Schriftführer protokolliert und unterzeichnet. In Abwesenheit des Schriftführers unterzeichnet ein vom Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied.
§ 9 Finanzierung
Die OG Zeuthen II e.V. finanziert sich aus Beiträgen, Umlagen, Zuwendungen und Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 10 Auflösung der OG Zeuthen II e.V.
Die Auflösung der OG ist nur mit einem zweidrittel Mehrheitsbeschluss aller seiner Mitglieder auf gesetzlicher Ebene möglich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisangelverband des DAV e.V., der es unmittelbar aus ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11
Diese Satzung tritt mit dem 18.11.2005 in Kraft und wird durch die damit beauftragten Mitglieder der
OG Zeuthen II e.V. bestätigt.